Winterdienst

Winterdienst für privat und Gewerbe
 
Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung geregelt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4).
Danach sind Grundstückeigentümer/innen sowie Eigentümergemeinschaften von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte unverzüglich zu räumen und zu streuen. Die Räum und Streupflicht ist häufig durch Mietvertrag auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung professioneller Hilfe zurückgreifen.
Bei uns sind Sie richtig :

In welchen Fällen muss geräumt und gestreut werden?
Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte werktags in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht !
Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen die Gefahr des Ausgleitens haben.
Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle . Auf jeden Fall ist auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation zu achten.
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