Winterdienst für privat und Gewerbe
Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung geregelt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4).
Danach sind Grundstückeigentümer/innen sowie Eigentümergemeinschaften von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte unverzüglich zu räumen und zu streuen. Die Räum und Streupflicht ist häufig durch Mietvertrag auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung professioneller Hilfe zurückgreifen.
Bei uns sind Sie richtig :
In welchen Fällen muss geräumt und gestreut werden?
Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte werktags in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht !